§ 18 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

§ 18§ 18 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

Ansprüche nach § 17 Abs 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seit 31.12.2005 weggefallen. Die Frist beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 17 Abs 10 ist binnen zwei Wochen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung dieser Fristen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2005
Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

§ 18§ 18 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

Ansprüche nach § 17 Abs 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen seit 31.12.2005 weggefallen. Die Frist beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 17 Abs 10 ist binnen zwei Wochen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichheitsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung dieser Fristen.

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