§ 23 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Wohnung

§ 23§ 23 LArbO 1995

(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen seit 31.12.2021 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Im Fall des Fehlens von Landarbeiterwohnungen, die den Bedürfnissen und den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, ist der Dienstgeber zur Herstellung neuer bzw zur Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen verpflichtet. Über das Ausmaß des Bedürfnisses, die Art sowie den Zeitpunkt der nötigen Ausführung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wobei auf die wirtschaftliche Lage des Dienstgebers Rücksicht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Wohnung

§ 23§ 23 LArbO 1995

(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen seit 31.12.2021 weggefallen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts müssen getrennt untergebracht werden.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(4) Im Fall des Fehlens von Landarbeiterwohnungen, die den Bedürfnissen und den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, ist der Dienstgeber zur Herstellung neuer bzw zur Verbesserung der vorhandenen Landarbeiterwohnungen verpflichtet. Über das Ausmaß des Bedürfnisses, die Art sowie den Zeitpunkt der nötigen Ausführung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wobei auf die wirtschaftliche Lage des Dienstgebers Rücksicht zu nehmen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten