§ 31 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 31 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Familienmitgliedes;

2.

die notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

die eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;

5.

die Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;

6.

das Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;

7.

das Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

8.

die Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

9.

der Wohnungswechsel;

10.

die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

11.

die Ausübung des Wahlrechts im Inland.

(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer anerkannten Katastrophenhilfsorganisation, eines anerkannten Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines anerkannten Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.12.2021
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist§ 31 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:

1.

die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Familienmitgliedes;

2.

die notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe;

3.

die eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;

4.

die Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder;

5.

die Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin;

6.

das Begräbnis des Gatten, des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister;

7.

das Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers;

8.

die Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat;

9.

der Wohnungswechsel;

10.

die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

11.

die Ausübung des Wahlrechts im Inland.

(3) Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer anerkannten Katastrophenhilfsorganisation, eines anerkannten Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b des Katastrophenfondsgesetzes 1996 oder als Mitglied eines anerkannten Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.

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