§ 35 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber

§ 35§ 35 LArbO 1995

(aufgehoben durch LGBl Nr 37/2008!)

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers rechtfertigen (§ 45), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden seit 30.04.2008 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 15.03.1996 bis 30.04.2008
Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber

§ 35§ 35 LArbO 1995

(aufgehoben durch LGBl Nr 37/2008!)

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten) gedauert, so darf es, ausgenommen aus wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstgebers rechtfertigen (§ 45), vom Dienstgeber erst zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb: zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden seit 30.04.2008 weggefallen.

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