§ 36 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

§ 36§ 36 LArbO 1995

(aufgehoben durch LGBl Nr 37/2008)!

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit bestanden, darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 44), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden seit 30.04.2008 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 15.03.1996 bis 30.04.2008
Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

§ 36§ 36 LArbO 1995

(aufgehoben durch LGBl Nr 37/2008)!

Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, während der arbeitsschwachen Zeit bestanden, darf es vom Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 44), erst zum Abschluß der Erntearbeiten (im Forstbetrieb: der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten) unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden seit 30.04.2008 weggefallen.

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