§ 50m LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anspruch auf Abfertigung

§ 50m

(1) Dem Anwartschaftsberechtigten steht bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die betriebliche Vorsorgekasse ein Anspruch auf Abfertigung zu, über den in einer der im § 50o Abs 1 festgelegten Möglichkeiten verfügt werden kann§ 50m LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Über die Abfertigung kann nicht verfügt werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses:

1.

in Folge einer Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a und 129g,

2.

in Folge einer verschuldeten Entlassung oder

3.

in Folge eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.

(3) Über die Abfertigung kann auch nicht verfügt werden, wenn

1.

seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 50g oder § 50h nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder

2.

seit der letzten Verfügung über die Abfertigung gemäß § 50o Abs 1 Z 1 oder 4

noch nicht 36 Beitragsmonate vergangen sind. Beitragszeiten nach § 50g oder § 50h sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 50g oder § 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Soweit es sich nicht um freie Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1) handelt, sind für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 oder auf Grund eines gemäß § 26 fortgezahlten Entgelts als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(4) In den Fällen des Abs 2 und 3 kann vom Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung auf Grund des früheren Dienstverhältnisses erst dann verfügt werden, wenn über eine Abfertigung auf Grund der Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verfügt werden kann.

(5) Über die Abfertigung kann, wenn der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verfügt werden:

1.

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2.

nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat);

3.

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates;

oder

4.

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(6) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung, kann darüber nur gemäß § 50o Abs 1 Z 1 oder 4 verfügt werden, wenn dieses Dienstverhältnis begründet worden ist:

1.

nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates oder

2.

im Fall eines Dienstverhältnisses gemäß § 50f Abs 1a Z 2 vor Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates.

Die Abs 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Anspruch auf Abfertigung

§ 50m

(1) Dem Anwartschaftsberechtigten steht bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die betriebliche Vorsorgekasse ein Anspruch auf Abfertigung zu, über den in einer der im § 50o Abs 1 festgelegten Möglichkeiten verfügt werden kann§ 50m LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Über die Abfertigung kann nicht verfügt werden bei Beendigung des Dienstverhältnisses:

1.

in Folge einer Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 120, 120a, 120g, 129, 129a und 129g,

2.

in Folge einer verschuldeten Entlassung oder

3.

in Folge eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.

(3) Über die Abfertigung kann auch nicht verfügt werden, wenn

1.

seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 50g oder § 50h nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder

2.

seit der letzten Verfügung über die Abfertigung gemäß § 50o Abs 1 Z 1 oder 4

noch nicht 36 Beitragsmonate vergangen sind. Beitragszeiten nach § 50g oder § 50h sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 50g oder § 50h aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Soweit es sich nicht um freie Dienstverhältnisse (§ 50f Abs 1) handelt, sind für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 86 oder auf Grund eines gemäß § 26 fortgezahlten Entgelts als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(4) In den Fällen des Abs 2 und 3 kann vom Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung auf Grund des früheren Dienstverhältnisses erst dann verfügt werden, wenn über eine Abfertigung auf Grund der Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verfügt werden kann.

(5) Über die Abfertigung kann, wenn der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verfügt werden:

1.

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2.

nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat);

3.

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates;

oder

4.

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(6) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung, kann darüber nur gemäß § 50o Abs 1 Z 1 oder 4 verfügt werden, wenn dieses Dienstverhältnis begründet worden ist:

1.

nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates oder

2.

im Fall eines Dienstverhältnisses gemäß § 50f Abs 1a Z 2 vor Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates.

Die Abs 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

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