§ 50o LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den im § 50m Abs. 2 und 3 genannten Fällen, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag;

2.

die weitere Veranlagung des gesamten Abfertigungsbetrags in der betrieblichen Vorsorgekasse bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt einer Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates durch den Anwartschaftsberechtigten;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016) ist, oder

b)

als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 des Pensionskassengesetzes (PKG) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 PKG ist.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 50m Abs. 5 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten keine Verfügung über die Abfertigung bekannt, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Abfertigung verfügen.

(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 50m Abs 2 und 3 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs 1 Z 2 (abweichend von Abs 3) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 50o LArbO 1995 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2021
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen in den im § 50m Abs. 2 und 3 genannten Fällen, kann der Anwartschaftsberechtigte verlangen:

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag;

2.

die weitere Veranlagung des gesamten Abfertigungsbetrags in der betrieblichen Vorsorgekasse bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt einer Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach inländischen oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates durch den Anwartschaftsberechtigten;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016) ist, oder

b)

als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 des Pensionskassengesetzes (PKG) an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinn des § 5 Z 4 PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinn des § 5 PKG ist.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die betriebliche Vorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinn des Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.

(3) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 50m Abs. 5 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten keine Verfügung über die Abfertigung bekannt, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Abfertigung verfügen.

(4) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 50m Abs 2 und 3 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs 1 Z 2 (abweichend von Abs 3) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse im Sinn des Abs 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft§ 50o LArbO 1995 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist31.12.2021 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

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