§ 50q LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 50p ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten des Dienstnehmers anzuwenden§ 50q LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von § 50p Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) § 50p ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten des Dienstnehmers anzuwenden§ 50q LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von § 50p Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.

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