§ 57 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Kundmachung des Kollektivvertrages

durch den Dienstgeber

§ 57§ 57 LArbO 1995

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 56) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Kundmachung des Kollektivvertrages

durch den Dienstgeber

§ 57§ 57 LArbO 1995

Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 56) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen seit 31.12.2021 weggefallen.

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