§ 68 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 67 Abs. 2 § 68 LArbO 1995festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag geregelt werden.

(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Sinne des § 67.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 67a.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 67 Abs. 2 § 68 LArbO 1995festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag geregelt werden.

(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse keine Geltung hat, gilt die wöchentliche Normalarbeitszeit im Sinne des § 67.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 67a.

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