§ 85 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
Urlaubsentschädigung

§ 85§ 85 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

1.

Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;

3.

Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;

4.

Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;

5.

Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

6.

Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne dass der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.

(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120 oder 129 ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war seit 31.12.2005 weggefallen.

(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2005
Urlaubsentschädigung

§ 85§ 85 LArbO 1995

(entfallen auf Grund LGBl Nr 21/2006)

(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:

1.

Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;

2.

begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;

3.

Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;

4.

Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;

5.

Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

6.

Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne dass der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.

(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 120 oder 129 ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war seit 31.12.2005 weggefallen.

(3) Eine Entschädigung im Sinne des Abs 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet.

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