§ 104a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen§ 104a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen;

2.

die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten; und

3.

den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(5) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 99 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

4.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5.

die nach den Dienstnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,

6.

die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 % der für sie errechneten jährlichen Präventionszeit,

7.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

8.

die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

(6) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(7) Regelmäßige Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner haben nach Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen:

1.

in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren;

2.

in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, mindestens einmal in drei Kalenderjahren;

3.

in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.

Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 105a Abs. 1 in der Arbeitsstätte einschließlich allen dazu gehörigen Flächen gemäß § 99 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.

(8) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist die Anzahl der an der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer maßgeblich. Dabei sind teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.

(9) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 99 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(10) Die Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 7 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(11) Die Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn

1.

in der Arbeitsstätte nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 104 Abs. 2 nachweisen; oder

2.

in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt.

(12) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 11 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss

1.

einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den darin genannten Gebieten und

2.

von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildung in Abständen von längstens drei Jahren.

(13) Wenn ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den im Abs. 11 Z 2 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 11 Z 2 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG auf Grund einer den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechenden und von einer Ausbildungseinrichtung nach § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG durchzuführenden Prüfung zu bescheinigen.

(14) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane oder, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 104b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen§ 104a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls sonstige Fachleute hinzuzuziehen:

1.

in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,

2.

bei der Planung von Arbeitsstätten,

3.

bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,

4.

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,

5.

bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,

6.

in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,

7.

bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,

8.

bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren,

9.

bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und

10.

bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsfachkräfte

1.

den Dienstnehmern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen;

2.

die Dienstnehmer und die Sicherheitsvertrauenspersonen beraten; und

3.

den Betriebsrat auf Verlangen beraten.

(5) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

1.

die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,

2.

die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,

3.

die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen gemäß § 99 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,

4.

die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,

5.

die nach den Dienstnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,

6.

die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 % der für sie errechneten jährlichen Präventionszeit,

7.

die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und

8.

die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.

(6) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

(7) Regelmäßige Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner haben nach Möglichkeit gemeinsam zu erfolgen:

1.

in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren;

2.

in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, mindestens einmal in drei Kalenderjahren;

3.

in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.

Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 105a Abs. 1 in der Arbeitsstätte einschließlich allen dazu gehörigen Flächen gemäß § 99 Abs. 2 zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.

(8) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist die Anzahl der an der Arbeitsstätte regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer maßgeblich. Dabei sind teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Dienstnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Dienstnehmer beträgt.

(9) Dienstnehmer, die auf Flächen gemäß § 99 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

(10) Die Dienstgeber haben bei Begehungen nach Abs. 7 dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit alle Dienstnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind.

(11) Die Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn

1.

in der Arbeitsstätte nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 104 Abs. 2 nachweisen; oder

2.

in der Arbeitsstätte nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt sind und sie ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine gemäß § 74 Abs. 2 ASchG anerkannte Fachausbildung durchführt.

(12) Voraussetzung für die Bescheinigung nach Abs. 11 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss

1.

einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den darin genannten Gebieten und

2.

von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildung in Abständen von längstens drei Jahren.

(13) Wenn ein Arbeitgeber über sonstige Ausbildungsnachweise auf den im Abs. 11 Z 2 angeführten Gebieten verfügt, kann der zuständige Träger der Unfallversicherung diese Ausbildungsnachweise als gänzlichen oder teilweisen Ersatz für die Ausbildung nach Abs. 11 Z 2 anerkennen. In diesem Fall sind die Kenntnisse nach § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG auf Grund einer den Richtlinien des zuständigen Trägers der Unfallversicherung entsprechenden und von einer Ausbildungseinrichtung nach § 78b Abs. 2 Z 1 ASchG durchzuführenden Prüfung zu bescheinigen.

(14) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane oder, wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, alle Dienstnehmer von ihrer Absicht, die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen oder für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum (§ 104b) in Anspruch zu nehmen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

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