§ 112 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht beschäftigt werden§ 112 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu keiner Arbeit, auch nicht zu den im § 75 Abs 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 72) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich, einschließlich der im § 68 bezeichneten Arbeiten, ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht beschäftigt werden§ 112 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu keiner Arbeit, auch nicht zu den im § 75 Abs 1 bezeichneten Arbeiten, herangezogen werden.

(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 72) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich, einschließlich der im § 68 bezeichneten Arbeiten, ist unzulässig.

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