§ 113 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Ruhemöglichkeit

§ 113§ 113 LArbO 1995

(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
Ruhemöglichkeit

§ 113§ 113 LArbO 1995

(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abs 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.

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