§ 116 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Befristete Dienstverhältnisse

§ 116§ 116 LArbO 1995

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 109 Abs 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 109 Abs 3 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken oder für die Zeit der Saison abgeschlossen worden ist oder wenn bei zur Erprobung abgeschlossenen Dienstverhältnissen auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Befristete Dienstverhältnisse

§ 116§ 116 LArbO 1995

(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 109 Abs 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 109 Abs 3 gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken oder für die Zeit der Saison abgeschlossen worden ist oder wenn bei zur Erprobung abgeschlossenen Dienstverhältnissen auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.

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