§ 119a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt und abwechselnd in Anspruch genommen werden§ 119a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist von Dienstnehmerinnen in dem im § 119 Abs 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 119 Abs 1 oder § 119b Abs 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.01.2011 bis 31.12.2021
(1) Die Karenz kann zwischen den Eltern zweimal geteilt und abwechselnd in Anspruch genommen werden§ 119a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist von Dienstnehmerinnen in dem im § 119 Abs 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Dienstnehmerin gleichzeitig mit dem anderen Elternteil Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 119 Abs 1 oder § 119b Abs 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 115 und 117 beginnt im Fall des Abs 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.

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