§ 120e LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 120 oder 120a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie Karenz in Anspruch nimmt, und zwar

1.

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2.

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 120c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 120d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 120e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 120 oder 120a zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie Karenz in Anspruch nimmt, und zwar

1.

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2.

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 120c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 120d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 120e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

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