§ 125 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Karenz nach § 124 § 125 LArbO 1995kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden seit 31.12.2021 weggefallen. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 124 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 124 Abs. 1 oder § 126 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 22.01.2011 bis 31.12.2021
(1) Die Karenz nach § 124 § 125 LArbO 1995kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden seit 31.12.2021 weggefallen. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem im § 124 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 124 Abs. 1 oder § 126 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weniger als drei Monate, hat der Dienstnehmer den Beginn und die Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 111 Abs 1, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs 1 vereinbart werden.

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