§ 129a LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 129 Abs 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des 4§ 129a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 129 Abs 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des 4§ 129a LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

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