§ 129e LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 129 und 129a zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er Karenz in Anspruch nimmt, und zwar

1.

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2.

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 129c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 129d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 129e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 129 und 129a zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er Karenz in Anspruch nimmt, und zwar

1.

an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

2.

bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 129c Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 129d Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des 2§ 129e LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

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