§ 132 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote

§ 132

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg sowie der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, spezifische Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. Dabei ist festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den vorstehend genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 10 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 - LFBAO 1991 im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 132 LArbO 1995 erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 88 Abs 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.

(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 29.12.2000 bis 31.12.2021
Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote

§ 132

(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, der Landarbeiterkammer für Salzburg sowie der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landesregierung durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, spezifische Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. Dabei ist festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den vorstehend genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot gilt nicht für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 10 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 - LFBAO 1991 im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre).

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG§ 132 LArbO 1995 erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährenseit 31.12.2021 weggefallen.

(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 88 Abs 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.

(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

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