§ 133 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Disziplinarmaßnahmen;

Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen

§ 133§ 133 LArbO 1995

(1) Körperliche Züchtigung und erhebliche wörtliche Beleidigung von Jugendlichen sind verboten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2021
Disziplinarmaßnahmen;

Untersagung der Beschäftigung von Jugendlichen

§ 133§ 133 LArbO 1995

(1) Körperliche Züchtigung und erhebliche wörtliche Beleidigung von Jugendlichen sind verboten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Geldstrafen als Disziplinarmaßnahmen dürfen über Jugendliche nicht verhängt werden.

(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.

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