§ 134j LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 134j LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt für einen Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt.

§ 134i gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2021
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein Dienstnehmer durch den Dienstgeber nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 134j LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Das Gleiche gilt für einen Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt.

§ 134i gilt sinngemäß.

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