§ 135 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
5§ 135 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Arbeitsaufsicht

Allgemeines

§ 135

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge wird beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.

(2) Voraussetzung für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

(3) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
5§ 135 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Arbeitsaufsicht

Allgemeines

§ 135

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge wird beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.

(2) Voraussetzung für die Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

(3) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

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