§ 141 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
In den Fällen der §§ 139 Abs 6 § 141 LArbO 1995und 140 wird der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Art 132 Abs 5 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung der Entscheidung oder Verfügung (§ 140) nicht gehört worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2021
In den Fällen der §§ 139 Abs 6 § 141 LArbO 1995und 140 wird der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Art 132 Abs 5 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung der Entscheidung oder Verfügung (§ 140) nicht gehört worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

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