§ 144 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Rechtshilfe

§ 144§ 144 LArbO 1995

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
Rechtshilfe

§ 144§ 144 LArbO 1995

(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

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