§ 150 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln§ 150 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings; in diesem Fall bedarf der Abschluss des Lehrvertrages gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung des Lehrbetriebes und den Namen und Wohnort des Lehrberechtigten;

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und (im Fall dessen Minderjährigkeit) seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);

c)

das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer der Lehrzeit;

d)

die Angabe der wesentlichsten Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;

e)

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen.

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Zu diesem Zweck ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, mit einer Genehmigungsklausel zu versehen und nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat. Je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Fall seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Im Fall der Heimlehre (§ 148 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln§ 150 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings; in diesem Fall bedarf der Abschluss des Lehrvertrages gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung des Lehrbetriebes und den Namen und Wohnort des Lehrberechtigten;

b)

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und (im Fall dessen Minderjährigkeit) seines gesetzlichen Vertreters (Vormundes);

c)

das Datum des Vertragsabschlusses und die Dauer der Lehrzeit;

d)

die Angabe der wesentlichsten Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;

e)

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen.

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit. Zu diesem Zweck ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, mit einer Genehmigungsklausel zu versehen und nach Ablauf der Probezeit (§ 149 Abs. 2) in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat. Je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Fall seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht den gesetzlichen Bestimmungen, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.

(5) Im Fall der Heimlehre (§ 148 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

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