§ 152 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen§ 152 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

(5) Die Zeit des Unterrichts in der Berufsschule (den Fachkursen), zu dessen Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist einschließlich der Unterrichtspausen mit Ausnahme der Mittagspause auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Der Besuch von Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden in die Unterrichtszeit einzurechnen.

(6) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 148 Abs 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.

(7) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

(8) Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltefrist (§ 148 Abs 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(9) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst ehestens zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, welche die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

vom Eintritt des Endes des Lehrverhältnisses. Diese Verständigung hat schriftlich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen§ 152 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

(5) Die Zeit des Unterrichts in der Berufsschule (den Fachkursen), zu dessen Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist einschließlich der Unterrichtspausen mit Ausnahme der Mittagspause auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Der Besuch von Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden in die Unterrichtszeit einzurechnen.

(6) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 148 Abs 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.

(7) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

(8) Tritt der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltefrist (§ 148 Abs 7) erstmals zur Facharbeiterprüfung an, hat ihm der Lehrberechtigte die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.

(9) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst ehestens zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, welche die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

vom Eintritt des Endes des Lehrverhältnisses. Diese Verständigung hat schriftlich zu erfolgen.

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