§ 153 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Lehrlingsentschädigung

§ 153§ 153 LArbO 1995

(1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung nach folgenden Richtlinien:

1.

In der Landwirtschaft:

a)

freie Station oder in Betrieben, wo diese nicht üblich ist, Deputate;

b)

eine Bargeldentschädigung von mindestens

im ersten Lehrjahr 30 Prozent,

im zweiten Lehrjahr 60 Prozent,

im dritten Lehrjahr 80 Prozent

des Kollektivvertragsbarlohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) oder in Ermangelung eines Kollektivvertrages des ortsüblichen Barlohnes.

2.

In der Forstwirtschaft:

a)

Deputate;

b)

eine Bargeldentschädigung von mindestens

im ersten Lehrjahr 50 Prozent,

im zweiten Lehrjahr 70 Prozent,

im dritten Lehrjahr 90 Prozent

des Kollektivvertragsbarlohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) oder in Ermangelung eines Kollektivvertrages des ortsüblichen Barlohnes.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien ist die Lehrlingsentschädigung, soweit sie nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festzusetzen seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Lehrlingsentschädigung

§ 153§ 153 LArbO 1995

(1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung nach folgenden Richtlinien:

1.

In der Landwirtschaft:

a)

freie Station oder in Betrieben, wo diese nicht üblich ist, Deputate;

b)

eine Bargeldentschädigung von mindestens

im ersten Lehrjahr 30 Prozent,

im zweiten Lehrjahr 60 Prozent,

im dritten Lehrjahr 80 Prozent

des Kollektivvertragsbarlohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) oder in Ermangelung eines Kollektivvertrages des ortsüblichen Barlohnes.

2.

In der Forstwirtschaft:

a)

Deputate;

b)

eine Bargeldentschädigung von mindestens

im ersten Lehrjahr 50 Prozent,

im zweiten Lehrjahr 70 Prozent,

im dritten Lehrjahr 90 Prozent

des Kollektivvertragsbarlohnes eines Facharbeiters (Gehilfen) oder in Ermangelung eines Kollektivvertrages des ortsüblichen Barlohnes.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien ist die Lehrlingsentschädigung, soweit sie nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festzusetzen seit 31.12.2021 weggefallen.

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