§ 170 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Einberufung

§ 170§ 170 LArbO 1995

(1) Die Betriebs-(Gruppen-)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, sind zur Einberufung berechtigt:

1.

der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2.

in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Einberufung

§ 170§ 170 LArbO 1995

(1) Die Betriebs-(Gruppen-)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, sind zur Einberufung berechtigt:

1.

der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

2.

in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

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