§ 185 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Nichtigkeit

§ 185§ 185 LArbO 1995

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Nichtigkeit

§ 185§ 185 LArbO 1995

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden seit 31.12.2021 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

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