§ 197 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Autonome Geschäftsordnung

§ 197§ 197 LArbO 1995

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 196 Abs 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Autonome Geschäftsordnung

§ 197§ 197 LArbO 1995

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen seit 31.12.2021 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 196 Abs 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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