§ 206 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Aufgaben

§ 206§ 206 LArbO 1995

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

die Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 209 Abs 4).

seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Aufgaben

§ 206§ 206 LArbO 1995

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1.

die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2.

die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3.

die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4.

die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5.

die Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 209 Abs 4).

seit 31.12.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten