§ 213 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Zentralbetriebsratsfonds

§ 213§ 213 LArbO 1995

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 212 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird seit 31.12.2021 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 212 Abs 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Zentralbetriebsratsfonds

§ 213§ 213 LArbO 1995

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 212 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird seit 31.12.2021 weggefallen. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 212 Abs 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

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