§ 218 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen§ 218 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Daten von Dienstnehmern er automationsunterstützt verarbeitet. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 216 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.2021
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen§ 218 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Daten von Dienstnehmern er automationsunterstützt verarbeitet. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus § 216 oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die personenbezogenen Daten einzelner Dienstnehmer deren Einwilligung erforderlich.

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