§ 231 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 231 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkswohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten§ 231 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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