§ 235 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Anfechtung von Entlassungen

§ 235§ 235 LArbO 1995

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 234 Abs 4 bis 7 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Anfechtung von Entlassungen

§ 235§ 235 LArbO 1995

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 234 Abs 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 234 Abs 4 bis 7 gilt sinngemäß.

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