§ 252 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:

1.

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

den Betriebsratsfonds;

5.

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über:

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 159);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 160);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 184);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 185);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 191 Abs 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 194 Abs 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 221 Abs 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 222 Abs 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 229);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 245 Abs 4, 246 Abs 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 247 bis 249);

12.

die Anfechtung einer Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a LFBAO 1991 (§ 18b Abs 4 Z 4 LFBAO 1991).

§ 252 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2021
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:

1.

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

den Betriebsratsfonds;

5.

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über:

1.

die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 159);

2.

die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 160);

3.

die Anfechtung einer Wahl (§ 184);

4.

die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 185);

5.

die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 191 Abs 4);

6.

die Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 194 Abs 3);

7.

die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen (§ 221 Abs 8);

8.

die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 222 Abs 3);

9.

die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 229);

10.

die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 245 Abs 4, 246 Abs 1);

11.

den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 247 bis 249);

12.

die Anfechtung einer Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a LFBAO 1991 (§ 18b Abs 4 Z 4 LFBAO 1991).

§ 252 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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