§ 261 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 261§ 261 LArbO 1995

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat die Aufgabe,

a)

auf Antrag einer der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen, auf Ersuchen eines Gerichts, auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Gleichbehandlung (§§ 134a bis 134f sowie 134h), insbesondere auch bei behaupteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung (3. Abschnitt), zu erstatten;

b)

auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Eine solche Prüfung ist nach den Bestimmungen des AVG über das behördliche Ermittlungsverfahren vorzunehmen und hat alle, in Bezug auf die betroffene Person in den Anträgen behaupteten oder im Zug des Verfahrens hervorgekommenen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots zu umfassen und gemeinsam zu erledigen.

c)

auf Antrag eines Dienstnehmers im Fall einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (§ 261a) auf eine gütliche Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber hinzuwirken. Wird in Bezug auf den Sachverhalt nicht nur eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung behauptet, hat sich das Schlichtungsverfahren dennoch auf alle behaupteten Diskriminierungstatbestände zu erstrecken;

d)

unabhängige Untersuchungen zum Thema der Gleichbehandlung durchzuführen sowie unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Fragen der Gleichbehandlung im Arbeitsleben im Zusammenhang stehen.

(2) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines im Abs 1 lit b genannten Antragsberechtigten oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichheitsgebotes, kann die Kommission den Dienstgeber zur Abgabe eines schriftlichen Berichtes auffordern seit 31.12.2021 weggefallen. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zB über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu enthalten. Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (Abs 1 lit a) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.

(3) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Ist die Kommission auf Grund einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie dem Dienstgeber dies unter Darlegung der Gründe hiefür mitzuteilen und ihn aufzufordern, alle festgestellten Diskriminierungen zu beenden. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Einlangen des Schreibens der Kommission nach, kann jede der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim zuständigen Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§§ 134a bis 134f sowie 134h) klagen. Die Monatsfrist verlängert sich, wenn die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Festsetzung des Entgelts betrifft, bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als ein Monat ist. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Klagen und Urteile sind der Kommission von der antragstellenden Interessenvertretung mitzuteilen.

(5) Die Kommission hat Gutachten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs 4, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf Kosten der beklagten Partei in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat dem von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen im Fall einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b das Ergebnis dieser Prüfung nachweislich mitzuteilen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat im Fall eines Schlichtungsverfahrens gemäß Abs 1 lit c dem Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§ 261§ 261 LArbO 1995

(1) Die Gleichbehandlungskommission hat die Aufgabe,

a)

auf Antrag einer der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen, auf Ersuchen eines Gerichts, auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Gleichbehandlung (§§ 134a bis 134f sowie 134h), insbesondere auch bei behaupteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung (3. Abschnitt), zu erstatten;

b)

auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen, auf Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Eine solche Prüfung ist nach den Bestimmungen des AVG über das behördliche Ermittlungsverfahren vorzunehmen und hat alle, in Bezug auf die betroffene Person in den Anträgen behaupteten oder im Zug des Verfahrens hervorgekommenen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots zu umfassen und gemeinsam zu erledigen.

c)

auf Antrag eines Dienstnehmers im Fall einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (§ 261a) auf eine gütliche Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber hinzuwirken. Wird in Bezug auf den Sachverhalt nicht nur eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung behauptet, hat sich das Schlichtungsverfahren dennoch auf alle behaupteten Diskriminierungstatbestände zu erstrecken;

d)

unabhängige Untersuchungen zum Thema der Gleichbehandlung durchzuführen sowie unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit Fragen der Gleichbehandlung im Arbeitsleben im Zusammenhang stehen.

(2) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines im Abs 1 lit b genannten Antragsberechtigten oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichheitsgebotes, kann die Kommission den Dienstgeber zur Abgabe eines schriftlichen Berichtes auffordern seit 31.12.2021 weggefallen. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zB über die Arbeitsbedingungen, die Entgelte, die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu enthalten. Die Gleichbehandlungskommission kann auf Grund der Berichte Gutachten (Abs 1 lit a) über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.

(3) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission einschließlich ihrer Ausschüsse die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Ist die Kommission auf Grund einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie dem Dienstgeber dies unter Darlegung der Gründe hiefür mitzuteilen und ihn aufzufordern, alle festgestellten Diskriminierungen zu beenden. Kommt der Dienstgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats ab Einlangen des Schreibens der Kommission nach, kann jede der im § 262 Abs 1 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim zuständigen Gericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (§§ 134a bis 134f sowie 134h) klagen. Die Monatsfrist verlängert sich, wenn die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Festsetzung des Entgelts betrifft, bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als ein Monat ist. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt. Klagen und Urteile sind der Kommission von der antragstellenden Interessenvertretung mitzuteilen.

(5) Die Kommission hat Gutachten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie rechtskräftige Urteile im Sinne des Abs 4, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, auf Kosten der beklagten Partei in der Salzburger Landes-Zeitung zu veröffentlichen.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat dem von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen im Fall einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b das Ergebnis dieser Prüfung nachweislich mitzuteilen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat im Fall eines Schlichtungsverfahrens gemäß Abs 1 lit c dem Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte.

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