§ 264 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
10§ 264 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 264

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zur Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
10§ 264 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 264

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zur Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

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