§ 273 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beteiligung der Dienstnehmer

§ 273§ 273 LArbO 1995

Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können seit 31.12.2021 weggefallen. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts das Recht auf Mitbestimmung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Beteiligung der Dienstnehmer

§ 273§ 273 LArbO 1995

Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können seit 31.12.2021 weggefallen. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts das Recht auf Mitbestimmung.

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