§ 278 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 279 § 278 LArbO 1995zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder benannt seit 31.12.2021 weggefallen. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer benannt werden.

(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, hat das gemäß § 279 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch einen Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.

(3) Bei der Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze auch darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(4) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Bedacht zu nehmen.

(5) Die Bekanntgabe der entsendeten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 279 § 278 LArbO 1995zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder benannt seit 31.12.2021 weggefallen. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer benannt werden.

(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, hat das gemäß § 279 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch einen Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.

(3) Bei der Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze auch darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(4) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Bedacht zu nehmen.

(5) Die Bekanntgabe der entsendeten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich zu erfolgen.

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