§ 280 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Konstituierung

§ 280§ 280 LArbO 1995

(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.

(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft eine Sitzung des zuständigen Organs der Vorgesellschaft mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Konstituierung

§ 280§ 280 LArbO 1995

(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.

(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft eine Sitzung des zuständigen Organs der Vorgesellschaft mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen.

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