§ 282 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beschlussfassungen

§ 282§ 282 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit dafür keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

1.

durch Verschmelzung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b), auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;

2.

auf andere Weise gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2), auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c), kann ein Beschluss gemäß Abs 2 nicht gefasst werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Beschlussfassungen

§ 282§ 282 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit dafür keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die

1.

durch Verschmelzung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b), auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt;

2.

auf andere Weise gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2), auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.

(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c), kann ein Beschluss gemäß Abs 2 nicht gefasst werden.

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