§ 286 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der Vorgesellschaft in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 286 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der Vorgesellschaft das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der Vorgesellschaft in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen§ 286 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der Vorgesellschaft das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

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