§ 291 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer

in der Europäischen Genossenschaft

§ 291§ 291 LArbO 1995

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer sowie die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft und von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Dienstnehmer (§ 289 Abs 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates;

4.

die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates;

5.

die für den SCE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und Sachmittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie

7.

die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in der Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die von den Dienstnehmern gewählt oder bestellt werden oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;

2.

das Verfahren, nach dem die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können; sowie

3.

die Rechte dieser Mitglieder.

(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer

in der Europäischen Genossenschaft

§ 291§ 291 LArbO 1995

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer sowie die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft und von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Dienstnehmer (§ 289 Abs 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates;

4.

die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates;

5.

die für den SCE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und Sachmittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie

7.

die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in der Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die von den Dienstnehmern gewählt oder bestellt werden oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;

2.

das Verfahren, nach dem die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können; sowie

3.

die Rechte dieser Mitglieder.

(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen seit 31.12.2021 weggefallen.

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