§ 292 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Vereinbarung über ein Verfahren

zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

§ 292§ 292 LArbO 1995

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 289 Abs 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter;

4.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;

5.

die für die Dienstnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie

7.

die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Vereinbarung über ein Verfahren

zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

§ 292§ 292 LArbO 1995

(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:

1.

die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe;

2.

die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 289 Abs 2);

3.

die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter;

4.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten;

5.

die für die Dienstnehmervertreter bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel;

6.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie

7.

die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.

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