§ 293 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
3§ 293 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

1. SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Einrichtung

§ 293

(1) Ein SCE-Betriebsrat ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten, wenn

1.

das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft und das besondere Verhandlungsgremium dessen Errichtung vereinbaren oder

2.

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 gefasst hat.

(2) Die §§ 293 bis 304 sind auf Vereinbarungen gemäß § 291 oder § 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.

(3) Der SCE-Betriebsrat ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Vorstands oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft einzurichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu richten.

(4) Der Aufforderung gemäß Abs 3 sind Informationen anzuschließen über

1.

die Identität und Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe einschließlich einer Darstellung ihrer Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

2.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben beschäftigten Dienstnehmer;

3.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer;

4.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung besteht, einschließlich der Zahl der jeweils von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; sind nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer;

5.

den Termin der konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrates.

(5) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 3 maßgebend.

(6) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 3 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
3§ 293 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes

1. SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Einrichtung

§ 293

(1) Ein SCE-Betriebsrat ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten, wenn

1.

das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft und das besondere Verhandlungsgremium dessen Errichtung vereinbaren oder

2.

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 gefasst hat.

(2) Die §§ 293 bis 304 sind auf Vereinbarungen gemäß § 291 oder § 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.

(3) Der SCE-Betriebsrat ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Vorstands oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft einzurichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu richten.

(4) Der Aufforderung gemäß Abs 3 sind Informationen anzuschließen über

1.

die Identität und Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe einschließlich einer Darstellung ihrer Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

2.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben beschäftigten Dienstnehmer;

3.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer;

4.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung besteht, einschließlich der Zahl der jeweils von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; sind nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer;

5.

den Termin der konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrates.

(5) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 3 maßgebend.

(6) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 3 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

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