§ 295 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 278 und 279§ 295 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend vom § 278 Abs. 1 ist die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 178 Abs. 4 sind.

(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 278 und 279§ 295 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Abweichend vom § 278 Abs. 1 ist die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 178 Abs. 4 sind.

(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich zu erfolgen.

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