§ 299 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Auf die Beistellung von Sachmitteln für die Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses und die Tragung der dabei anfallenden Kosten durch die Europäische Genossenschaft ist § 285 sinngemäß anzuwenden§ 299 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Auf die Beistellung von Sachmitteln für die Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses und die Tragung der dabei anfallenden Kosten durch die Europäische Genossenschaft ist § 285 sinngemäß anzuwenden§ 299 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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